AGB der Viessmann Technologies GmbH

§ 1. Geltung der Bedingungen

(1) Für sämtliche Lieferverträge gelten die nachstehenden Bedingungen.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur bei unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen.

(3) Für die Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

§ 2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Annahmeerklärungen, Bestellungen, Zusicherungen und alle sonstigen Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder in elektronischer Form Bestätigung.

(2) Öffentliche Äußerungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Beschreibungen und sonstige technische Daten geben Annäherungswerte wieder. Sie sind für uns unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Auch während der Lieferzeit bleiben technische Änderungen vorbehalten.

(3) Mündliche Abreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für die vorstehende Bestimmung über die Schriftform.

(4) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

§ 3. Zeichnungen, Unterlagen

Zeichnungen, technische Beschreibungen und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nur in Verbindung mit unserer gesamten Produktpalette zur Kenntnis gegeben werden. Wir behalten uns darüber hinaus alle eigentumsrechtlichen und urheberrechtlichen Verwendungsrechte an allen Zeichnungen und Unternehmensunterlagen uneingeschränkt vor.

§ 4. Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns weiter das Recht vor, technische Verbesserungen und durch Weiterentwicklung bedingte Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind nicht verpflichtet, Konstruktionsänderungen und technische Verbesserungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 5. Preise und Leistungsort

Unsere Preise verstehen sich in Euro unverpackt, bei Abholung ab Werk in Hof und ohne Montage zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer. Leistungsort ist Hof. Eine Versendung der Liefergegenstände zu einem anderen Ort als dem Leistungsort ist nicht geschuldet.

§ 6. Lieferung, Fristen und Termine

(1) Lieferfristen werden stets nur annähernd und unverbindlich genannt. Ausdrücklich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Sie verlängern sich um den Zeitraum, um den der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist.

(2) In Fällen höherer Gewalt verlängern sich Lieferfristen angemessen, und verschieben sich Liefertermine angemessen. Gleiches gilt für Arbeitskämpfe,

Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt unserer Anzeige ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Vertragspartner eine Teillieferung zugemutet werden kann.

(4) Sofern wir uns mit der Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen in Verzug befinden, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch auf höchstens zehn vom Hundert des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen. Der Vertragspartner hat seinen Verzugsschaden nachzuweisen.

Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, unser Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

(5) Der Vertragspartner ist nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von mindestens vier Wochen zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt.

§ 7. Warenrücklieferung

Warenrücklieferungen sind mit uns abzustimmen und können nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen nach vorheriger Vereinbarung vorgenommen werden. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung zurückgesandte Waren brauchen von uns nicht angenommen zu werden und können auf Kosten des Vertragspartners auf Lager gegeben werden.

§ 8. Zahlung, Sicherheiten, Verrechnung

(1) Unsere Lieferungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Auch im Fall anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen; sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Lieferung selbst anzurechnen.

(2) Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nicht zu.

(3) Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

§ 9. Wechsel, Verzug des Vertragspartners

(1) Bei Wechselannahmen gehen Diskont und sämtliche Spesen zulasten des Vertragspartners. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet.

(2) Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen i.H.v. 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 II n.F. BGB zu verlangen, soweit wir nicht den Nachweis höherer Zinszahlung führen. Im letzteren Fall können wir die von uns zu zahlenden Zinsen als Verzugsschaden geltend machen.

(3) Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden damit im Zusammenhang stehenden Forderungen unseres Hauses sofort fällig.

§10. Gewährleistung und Mängelansprüche

(1) Wir haften dem Kunden bei der Lieferung inklusive Montage von technischen Reinräumen entsprechend § 13 Abs. 4 VOB/B (ausgenommen elektrische Teile) und bei allen anderen Liefergegenständen bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten (einschließlich der elektrischen Teile) dafür, dass unsere Produkte zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Kunden übergeht, nicht mit Fehlern behaftet sind.

(2) Unsere Haftung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung dreimal fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für die einwandfreie Durchführung der Nachbesserungsarbeiten und für die Ersatzteile haften wir nach Maßgabe von Absatz (3) für die Dauer von 6 Monaten, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand.

(3) Wir werden von der Haftung für solche Schäden befreit, die ihre Ursache darin haben, dass uns von dem Kunden nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, die nach unserem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass wir in jedem Fall sofort verständigt werden.

(4) Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die der Kunde selbst verschuldet hat durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritten, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Beschädigung der lackierten Oberfläche und dadurch entstehenden Korrosion, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen, unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritten und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie natürlicher Abnutzung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine Gewährleistungspflicht vorliegt, wenn sich Verschleißteile, wie z. B. Dichtungen, Türverschlüsse und Scharniere durch natürlichen Verschleiß abnutzen. Unsere Gewährleistungspflicht umfasst ferner nicht Schäden, die durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.

(5) Die Gewährleistung entsprechend VOB/B greift nur, wenn die Montage des betroffenen Produktes vertraglich geschuldet ist und durch uns vorgenommen wird.

(6) Rügen offener Mängel, die Liefergegenstände betreffen, sind nur zulässig, wenn die Mängel im Frachtbrief vermerkt sind; Gleiches gilt für Transportschäden. Anzeige hat entsprechend § 377 HGB unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Verdeckte Mängel, sind uns gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

(7) Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

(8) Der Vertragspartner räumt uns das Recht ein, vor Beginn von Instandsetzungsarbeiten behauptete Mängel selbst oder durch einen

Versicherungssachverständigen oder durch einen neutralen vereidigten Sachverständigen begutachten zu lassen. Die Kosten des Sachverständigen trägt derjenige Teil, zu dessen Ungunsten der Sachverständige entscheidet.

(9) Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. In diesem Fall sowie bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistiger Täuschung und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz haften wir unbegrenzt. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist auf den doppelten Rechnungswert der betroffenen Waren begrenzt.

(10) Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf Ersatz von Schäden, die nicht an Liefergegenständen selbst entstanden sind.

§ 11. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen vor (Vorbehaltsware). Liefergegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich etwaiger Nebenkosten in unserem Eigentum. Dies gilt ferner für künftig entstehende Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen bis zu deren Begleichung, auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; er tritt uns hiermit schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe ab. Wird Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Vertragspartners stehen, weiterveräußert, tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung zusammen mit Waren veräußert, die nicht im Eigentum des Vertragspartners stehen, tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Zur Einziehung der Forderungen ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben macht, uns die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(3) Eine etwaige Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner für uns vor, ohne dass für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den übrigen bearbeiteten oder verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Vertragspartner das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns hiermit schon jetzt im Verhältnis des Werts der bearbeiteten oder verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein; er verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns.

(4) Befindet sich der Vertragspartner mit seinen Zahlungen in Verzug, ist er zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nicht mehr berechtigt. Eingezogene Beträge hat er, soweit unsere Forderungen fällig sind, sofort an uns abzuführen. Soweit dies nicht geschehen sollte, sind die eingezogenen Beträge unser Eigentum und müssen gesondert aufbewahrt werden. Im Fall einer Insolvenz des Vertragspartners steht uns ein Ersatzaussonderungsanspruch zu.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn vom Hundert übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(6) Verkauft der Vertragspartner die Vorbehaltsware unter Vorbehalt des Eigentums weiter, bleiben wir bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentümer der Vorbehaltsware, und der Vertragspartner tritt uns hiermit schon jetzt die Forderungen gegen seine Abnehmer auf Herausgabe der Vorbehaltsware und alle sonstigen Rechte gegen seine Abnehmer ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Wir können die Herausgabe der mit Dritten geschlossenen Verträge verlangen.

(7) Werden die Liefergegenstände von dritter Seite gepfändet, ist der Vertragspartner verpflichtet, Vollstreckungsbeamte auf unser Eigentum hinzuweisen und uns spätestens am dritten Tag nach der Pfändung unter Vorlage des Pfändungsprotokolls Mitteilung zu machen. Für alle aus unserer Intervention entstehenden Kosten haftet der Vertragspartner nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verpflichtung zur Intervention haben wir nicht.

(8) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung von uns begründet, erlischt der

Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus der Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Vertragspartner als Bezogenen.

(9) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus Eigentumsvorbehalt entgegen § 449 Abs. 2 BGB ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen. Nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kann der Käufer aus dem geschlossenen Vertrag kein Recht zum Besitz mehr herleiten.

§ 12. Datenschutz

Die Daten unseres Vertragspartners unterliegen im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung der elektronischen Datenverarbeitung. Wir werden bei Nutzung der personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang ggf. auch an ein Unternehmen der VIESSMANN Unternehmens-Gruppe außerhalb der Europäischen Union weitergeleitet werden.

§ 13. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrags oder dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, ändert sich dadurch nichts an der Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen. Zur Schließung der entstandenen Lücken haben beide Vertragspartner sich so zu verhalten, wie es sich aus Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrags ergibt und wie es zur Wiederherstellung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung erforderlich ist.

§ 14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Für unsere gesamten Geschäftsbeziehungen gilt materielles deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Anwendbar ist ausschließlich Kaufrecht.

(3) Ist der Vertragspartner Kaufmann, ist Gerichtsstand Hof; der Erfüllungsort ist in diesem Fall Hof. In jedem Fall können wir den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.